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Ein an einer Autobahn rechts aufgestelltes Temposchild gilt für sämtliche Fahrbahnen der Autobahn und nicht nur für den Einfädelungs- bzw. Ausfädelungsstreifen. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 2 Rbs 31/22).
Ein Autofahrer überschritt auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 58 km/h. Zwar hatte er nach eigenen Angaben das rechts aufgestellte Temposchild gesehen, jedoch angenommen, dass sich dieses nur auf den rechtsseitig verlaufenden kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen bezog und nicht auf die beiden Hauptfahrbahnen. Das links aufgestellte Temposchild sei von einem anderen Fahrzeug verdeckt gewesen. Der Autofahrer wurde vom Amtsgericht wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 600 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dagegen richtete sich seine Rechtsbeschwerde.
Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens umfasse im Sinne einer quer zur Fahrbahn verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen. Verkehrszeichen stünden als Schilder regelmäßig rechts. Wenn sie nur für einzelne Fahrbahnen gelten, seien sie in der Regel über diesen angebracht. Die Ansicht des Betroffenen, das Temposchild hätte unmittelbar rechts neben den beiden Hauptfahrbahnen stehen müssen, um für diese Wirkung zu entfalten, gehe nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehl. Denn dann würde das Schild zu einem lebensgefährlichen Verkehrshindernis für Fahrer, die einen Spurwechsel vollziehen wollen. Verkehrszeichen dürften nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden.
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