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Recht / Sonstige 
Freitag, 05.08.2022

Widerrechtliche Nutzung von Verkehrsflächen des ÖPNV in Berlin - Falschparker darf umgesetzt werden

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) dürfen falsch geparkte Fahrzeuge auf Flächen des öffentlichen Nahverkehrs umsetzen und hierfür Gebühren fordern. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 11 K 298/21).

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw, der in den frühen Morgenstunden des 25. Oktober 2020 weniger als 15 m entfernt von einer Bushaltestelle in Berlin-Weißensee geparkt war. Ein Mitarbeiter der BVG stellte dies fest und veranlasste die Umsetzung des Fahrzeugs. Der Kläger wandte sich gegen den darauf ergangenen Gebührenbescheid in Höhe von 208,33 Euro mit der Begründung, auch wenn er im Haltestellenbereich geparkt habe, habe er niemanden behindert. Damit sei die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen.

Das Gericht bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides. Dabei verwies das Gericht auf die durch das Berliner Mobilitätsgesetz (MobG Bln) geschaffene Befugnis, wonach die BVG Umsetzungen von verkehrswidrig geparkten Kraftfahrzeugen veranlassen darf. Diese Aufgabenübertragung im MobG Bln stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und sei auch sonst nicht zu beanstanden. Die BVG nehme als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der Gefahrenabwehr Ordnungsaufgaben wahr. Nach dem MobG Bln dürfe die BVG unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Ordnungsbehörden den ruhenden Verkehr zur Abwehr von Gefahren überwachen, die von einer den Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen widersprechenden Nutzung der Verkehrsflächen des ÖPNV ausgingen. Der Kläger habe gegen das Verbot verstoßen, in einem Abstand von 15 m vor und hinter einem Haltestellenschild zu parken. Eine konkrete Behinderung sei in einem solchen Fall nicht erforderlich, weil dem reibungslosen Funktionieren des öffentlichen Nahverkehrs ein hoher Stellenwert zukomme.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.

 

 

 



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Monat
Steuerart
Steuertermin
Schonfrist
Monat:
Januar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
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Frist:
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Monat:
Februar
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.02.
Frist:
15.02.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.02.
Frist:
18.02.
Monat:
März
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.03.
Frist:
15.03.
Monat:
April
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.04.
Frist:
15.04.
Monat:
Mai
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.05.
Frist:
14.05.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
17.05.
Frist:
20.05.
Monat:
Juni
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.06.
Frist:
14.06.
Monat:
Juli
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
12.07.
Frist:
15.07.
Monat:
August
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.08.
Frist:
13.08.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
16.08.
Frist:
19.08.
Monat:
September
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.09.
Frist:
13.09.
Monat:
Oktober
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
11.10.
Frist:
14.10.
Monat:
November
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer
Termin:
10.11.
Frist:
15.11.
Steuer:
Gewerbesteuer
Termin:
15.11.
Frist:
18.11.
Monat:
Dezember
Steuer:
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Termin:
10.12.
Frist:
13.12.
Alle Angaben ohne Gewähr

 

 

 



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